OLG München, Beschluss vom 18.09.2019 - 27 U 211/19 Bau
1. Der Ausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer wegen planungsbedingter Baumängel verjährt (kenntnisunabhängig) nach zehn Jahren.
2. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber.
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