OLG München, Beschluss vom 02.10.2019 - 25 U 4144/18
1. Die Kosten einer Anschlussberufung sind nach Rücknahme der Berufung ausnahmsweise dann nicht dem Berufungskläger aufzuerlegen, wenn die Anschlussberufung von vornherein unzulässig war.*)
2. Eine klageerweiternde Anschlussberufung ist nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn der geltend gemachte neue Anspruch nicht auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht bei der Verhandlung über die im Berufungsverfahren streitigen Ansprüche zugrunde zu legen hatte, sondern auf gegenüber dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch völlig neue Sachverhalte gestützt wird.*)
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