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IBRRS 2021, 2297
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Technische Fragen offen: Kein Vertragsschluss durch Unterzeichnung von Anlagen!

OLG München, Urteil vom 14.07.2021 - 20 U 7008/20 Bau

1. Unterbreitet der Auftraggeber mit seiner Unterschrift auf einem "Hausvertrag"-Formular ein Angebot auf Abschluss des "Hausvertrags", das der Auftragnehmer "innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung" durch den Auftraggeber annahmen kann, kommt kein Vertrag zu Stande, wenn eine solche Annahme nicht innerhalb der Monatsfrist stattfindet.

2. Durch die Unterzeichnung von Anlagen zu einem "Hausvertrag" kommt es nicht zum Abschluss eines (Bau-)Vertrags, wenn die Parteien davon ausgehen, dass vor einem bindenden Vertragsschluss noch (technische) Prüfungen erfolgen müssen.

3. Bietet der Auftragnehmer grundsätzlich nur Wohngebäude an und vereinbaren die Parteien, zur Realisierung des vom Auftraggeber gewünschten Gewerbegebäudes zusammenzuwirken, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Planungs- und Untersuchungskosten zu, wenn der Auftraggeber ihn damit betraut, das gewünschte Vorhaben von einem Architekten planen und die Realisierbarkeit auf dem erworbenen Grundstück prüfen zu lassen.

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