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IBRRS 2019, 3488; IMRRS 2019, 1313
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Schadensersatz wegen Falschangabe zum Preis einer Küche im Maklerexposé!

OLG München, Urteil vom 09.10.2019 - 20 U 556/19

1. Der Anschaffungspreis einer Küche ist keine vereinbarte Beschaffenheit, wenn er keinen Eingang in die notarielle Urkunde gefunden hat. Als Beschaffenheit kann grundsätzlich nur das vereinbart sein, was Inhalt der Urkunde geworden ist.

2. Wird im Maklerexposé der Anschaffungspreis für eine mitverkaufte Küche von 25.000 Euro genannt und bildet diese Angabe die Grundlage für das Einverständnis des Käufers mit einer Ablöse von 15.000 Euro, steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Verkäufer tatsächlich nur 12.200 Euro für die Küche bezahlt hat.

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