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IBRRS 2024, 1238
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Kündigung "vorab per Fax" ist nur Vorab-Information!

OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2021 - 3 U 2206/19

1. Eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform wird auch durch telekommunikative Übermittlung (hier: E-Mail) gewahrt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. Darlegungs- und beweisbelastet für einen anderen Willen in diesem Sinne ist diejenige Partei, die sich auf das "echte" Schriftformerfordernis beruft.

2. Eine "Vorab per Fax" erklärte Kündigung kann lediglich als Vorab-Information angesehen werden und der Annahme einer Kündigungserklärung entgegenstehen.

3. ...

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