OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2021 - 3 U 183/21
1. Erklärt der Schuldner im erstinstanzlichen Verfahren, dass er die Einrede der Verjährung "fallen lässt" und erhebt er sie in zweiter Instanz erneut, ist nach den allgemein geltenden Regeln der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB festzustellen, ob mit dem "Fallenlassen" ein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede verbunden ist. In der Regel wird dem "Fallenlassen" die Bedeutung beizumessen sein, dass der Schuldner lediglich den prozessualen Zustand herstellen will, der vor Erhebung der Einrede bestand (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1956 - II ZR 121/55, NJW 1956, 1793). Zur Feststellung eines materiell-rechtlichen Verzichts bedarf es konkreter Anhaltspunkte.*)
2. Die erneute Erhebung der Einrede der Verjährung in zweiter Instanz stellt ein neues Verteidigungsmittel dar, dessen Zulassung sich grundsätzlich nach § 531 Abs. 2 ZPO bestimmt. Sind die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umständen unstreitig, ist die Einrede ohne Weiteres zu berücksichtigen (Anschluss BGH, IBR 2008, 775, und OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326).*)
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