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IBRRS 2021, 2829
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Unwesentliche Restarbeiten stehen der Abnahme nicht entgegen!

OLG Köln, Urteil vom 28.10.2020 - 17 U 44/16

1. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht ab, obwohl es im Wesentlichen mangelfrei hergestellt ist (unberechtigte Abnahmeverweigerung), gilt das Werk als abgenommen.

2. Handelt es sich bei den im Abnahmeprotokoll aufgelisteten Restarbeiten nur um kleinere Nachbesserungsarbeiten und geringfügige Mängel (Reinigung, Beschilderung und Beschriftung, fehlende Steckdose usw.), die als unwesentlich und geringfügig anzusehen sind, ist es dem Auftraggeber zuzumuten, das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß abzunehmen.

3. Besteht Abnahmereife, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahmereife ist danach zu beurteilen, ob der Auftraggeber wegen erkennbarer Mängel (subjektiv) Anlass dazu haben kann, die Abnahme zu verweigern.

4. Eine negative Feststellungsklage, dass ein Werk nicht abgenommen ist oder nicht als abgenommen gilt, ist zulässig.

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