OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2021 - 16 U 20/21
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung der Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung vertraglich übernommen hat (BGH, IBR 2011, 280).
2. Eine vertragliche Risikoübernahme setzt voraus, dass der Architekt den Auftraggeber umfassend über die bestehenden Risiken aufklärt und belehrt und der Auftraggeber sich auf einen derartigen Risikoausschluss einlässt.
3. Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos allein bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der Auftraggeber dieses vertraglich übernommen hat.
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