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IBRRS 2019, 3474; IMRRS 2019, 1304; IVRRS 2019, 0510
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Kostenübernahmeerklärung ist nicht widerruflich!

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019 - 4 W 124/17

Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und gibt eine Partei dabei eine Kostenübernahmeerklärung ab, ist diese Kostenübernahmeerklärung - wie ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 Satz 1 ZPO - als prozessuale Bewirkungshandlung nicht widerruflich.*)

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