OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.08.2017 - 9 U 41/15
Vereinbaren die Parteien eines Ingenieurvertrags, dass das für die Leistungsstufe 2 vereinbarte Honorar entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht durchgeführt wird, steht dem Ingenieur kein Anspruch auf Zahlung des vollen Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen zu, wenn der Auftraggeber das Projekt mangels Wirtschaftlichkeit nicht realisiert.
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