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IBRRS 2022, 1992; IMRRS 2022, 0819
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Rückstausicherung muss nicht „funktionsbereit" gehalten werden!

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2022 - 7 U 71/21

Eine Klausel, die dem Versicherungsnehmer die Obliegenheit auferlegt, zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen "funktionsbereit" zu halten, verstößt mangels Bestimmtheit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.*)

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