OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.11.2019 - 3 U 114/19
1. Kann aufgrund der starken Beschädigung eines Wohngebäudes der Brandraum und somit auch die Brandausbruchsstelle nicht bestimmt werden, ist der Beweis, die Brandursache sei ein auf mangelhaft durchführte Kehrung zurückzuführender Glanzrußbrand, nicht geführt.
2. Selbst wenn Glanzruß an einem Kamin gefunden wird, ist das kein Hinweis darauf, dass der Glanzruß den Brand verursacht hat.
3. Mangels objektiver Anknüpfungstatsachen für einen Glanzrußbrand gibt es auch keinen Anscheinsbeweis.
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