OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2017 - 29 U 275/16
Erfüllt der Auftraggeber seine steuerrechtlichen Anmeldungs- und Abführungspflichten nicht und und leistet er an den Auftragnehmer Zahlungen in Höhe der an das zuständige Finanzamt abzuführenden Bauabzugsteuer, steht ihm gegen Auftragnehmer kein Anspruch auf Rückerstattung dieser Zahlungen zu.
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