OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2020 - 29 U 169/19
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bis zu einem gewissen Zeitpunkt durchführt und die Mängelansprüche des Auftraggebers an einem bestimmten Termin verjähren, kann der Auftragnehmer nach diesem Termin auch dann die Einrede der Verjährung erheben, wenn er die von ihm übernommenen Mängelbeseitigungspflichten nicht vollständig erfüllt hat.
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