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IBRRS 2021, 3160; IMRRS 2021, 1171; IVRRS 2021, 0495
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Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht anfechtbar!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2021 - 26 W 15/21

Nach den §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Beschlüsse, welche die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, nicht anfechtbar.*)

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