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IBRRS 2022, 1829
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Abtretungsverbot ist zulässig!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.04.2021 - 21 U 52/20

1. Auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grundsätzlich unbedenklich (Anschluss an BGH, IBR 2006, 608).

2. Die Vorschrift des § 354a HGB, wonach eine Abtretung gleichwohl wirksam ist, wenn sie durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde, ist nicht analog auf Verträge zwischen privaten Auftraggebern und Architekten/Ingenieuren anwendbar (BGH, a.a.O.).

3. Darf eine Forderung gegen den Auftraggeber ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden, darf die Zustimmung nicht unbillig verweigert werden (BGH, IBR 2000, 111). Wurde über das Vermögen des Architekten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Versagung der Zustimmung nicht unbillig.

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