Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 3484; IMRRS 2019, 1309; IVRRS 2019, 0511
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben ....

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2019 - 13 U 20/18

Unterlässt es ein Vollstreckungsschuldner im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen vorzutragen, obwohl ihm dies objektiv möglich ist, so ist er mit diesen Einwendungen auch bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen entsprechend den Rechtsgedanken der §§ 767 Abs. 2 ZPO und 767 Abs. 3 ZPO präkludiert.*)

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IVR 2019, 133