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IBRRS 2019, 3402; IMRRS 2019, 1274; IVRRS 2019, 0498
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Zurückweisung zur erneuten Abhilfeprüfung: Keine Zuständigkeitsbestimmung!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2019 - 13 SV 15/19

Greift das Amtsgericht die vom Landgericht als Rechtsmittelgericht ausgesprochene Zurückweisung der Sache zur erneuten Abhilfeprüfung an, findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO weder direkt noch analog Anwendung. Das Amtsgericht ist an die Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und die Zurückweisung durch das Landgericht gebunden, und zwar auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung.*)

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