OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2019 - 13 SV 15/19
Greift das Amtsgericht die vom Landgericht als Rechtsmittelgericht ausgesprochene Zurückweisung der Sache zur erneuten Abhilfeprüfung an, findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO weder direkt noch analog Anwendung. Das Amtsgericht ist an die Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und die Zurückweisung durch das Landgericht gebunden, und zwar auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung.*)
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