OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.07.2020 - 10 W 21/20
1. Der bloße Verweis auf eine erhöhte Gefährdungslage infolge der Corona-Pandemie genügt nicht, um einen Notartermin sanktionslos als unzumutbar abzusagen.
2. Nicht jeder Notartermin erfordert ein persönliches Erscheinen. Oftmals kann ein Termin auch schriftlich, fernmündlich oder unter Mitwirkung eines Vertreters wahrgenommen werden.
Volltext