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IBRRS 2020, 2193; IMRRS 2020, 0916; IVRRS 2020, 0385
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Notartermin ist auch in Corona-Zeiten zumutbar!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.07.2020 - 10 W 21/20

1. Der blo­ße Ver­weis auf eine er­höh­te Ge­fähr­dungs­la­ge in­fol­ge der Co­ro­na-Pan­de­mie genügt nicht, um einen Notartermin sanktionslos als un­zu­mut­bar ab­zusa­gen.

2. Nicht jeder Notartermin erfordert ein persönliches Erscheinen. Oftmals kann ein Termin auch schriftlich, fernmündlich oder unter Mitwirkung eines Vertreters wahrgenommen werden.

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