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IBRRS 2020, 0061; IMRRS 2020, 0030; IVRRS 2020, 0011
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Kosten des Streithelfers bei "vergessener" Kostenregelung der Parteien im Vergleich?

OLG Dresden, Beschluss vom 02.12.2019 - 6 U 395/19

1. Der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers entspricht dem der von ihm unterstützten Partei (Grundsatz der Kostenparallelität).

2. Im Falle eines Vergleichs ist die insofern zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung auch dann für den Streithelfer maßgeblich, wenn er sich nicht am Vergleich beteiligt.

3. Hat der Gegner der unterstützten Partei die Kosten zu tragen, so trägt er auch die Kosten des Streithelfers.

4. Die insofern notwendige Kostengrundentscheidung trifft dasjenige Gericht, vor dem die Parteien den Vergleich geschlossen haben.

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Dokument öffnen IBR 2020, 108