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IBRRS 2021, 0133; VPRRS 2021, 0011
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Nur weil der Bieter einen Anwalt hat, braucht der Auftraggeber noch lange keinen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2020 - Verg 38/18

1. Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Voraussetzungen ist, dass ein Verschulden des obsiegenden Verfahrensbeteiligten vorliegt es infolge dieses Verschuldens zum Entstehen von Kosten gekommen sein muss.

2. Ein Beteiligter hat das Entstehen der Kosten verschuldet, wenn er unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder die Vergabekammer bzw. das Beschwerdegericht zu Entscheidungen oder Prozesshandlungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben.

3. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war. Über die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.

4. Dabei ist danach zu fragen, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falls auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen.

5. Fragen der Preisprüfung muss eine Vergabestelle selbstständig und ohne anwaltliche Hilfe beantworten können: Es handelt sich um eine genuine Aufgabe einer Vergabestelle, die in jedem Vergabeverfahren zu leisten ist, wenn die Aufgreifschwelle erreicht wird.

6. Der Umstand der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers allein rechtfertigt es - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit - nicht, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zu bejahen.

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