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IBRRS 2021, 3125; VPRRS 2021, 0251
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Verfahrensausgang offen: Kostentragung nach Antragsrücknahme?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2020 - Verg 32/20

1. Kostenentscheidungen der Vergabekammern sind isoliert anfechtbar.

2. Hat sich ein Nachprüfungsantrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt, erfolgt die Entscheidung darüber, wer die Kosten zu tragen hat, nach billigem Ermessen.

3. Grundsätzlich entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller, der sich bei offenem Verfahrensausgang durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags in die Position des Unterlegenen begibt, die Kosten aufzuerlegen.

4. Gesichtspunkte der Billigkeit können es im Einzelfall gebieten, hiervon abweichend einem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. bei der Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Insbesondere kann im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen sein, wenn die Antragstellung durch unzureichende oder unrichtige Mitteilungen der Vergabestelle provoziert worden ist.

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