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IBRRS 2021, 0090
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Sicherungsabrede wirksam: Einrede ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen!

OLG Celle, Urteil vom 17.12.2020 - 6 U 50/20

1. Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger gem. § 768 BGB auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zu berufen (Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung), wenn im Rahmen eines im Hauptschuldverhältnis ergangenen rechtskräftigen Urteils die Wirksamkeit bejaht wurde und der Hauptschuldner erfolglos die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erhoben hatte.

2. Der Bürge kann selbst dann, wenn im Hauptschuldverhältnis vor Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz Verjährung eingetreten ist, die Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz erheben, wenn der Sachverhalt, auf den der Verjährungseinwand gestützt wird, unstreitig ist.

3. Der Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten wird, auch soweit es um Kosten für die Mängelbeseitigung geht, im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung fällig.

4. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die außerordentliche Kündigung erklärt wurde.

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