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IBRRS 2021, 3017
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Wartungsvertrag für die Heizungsanlage muss spätestens bei Übergabe geschlossen werden!

OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2020 - 4 U 22/20

1. Unter den Begriff der "haustechnischen Anlagen" fällt u. a. die Heizungsanlage und damit auch die Heizungsleitungen.

2. Die Verjährungsfrist für Mängel an "allen haustechnischen Anlagen" kann auf zwei Jahre verkürzt werden, wenn sich der Auftraggeber dafür entscheidet, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer einer längeren Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

3. Ein Wartungsvertrag, der dazu führt, dass sich die Verjährungsfrist für Mängel (hier: auf fünf Jahre) verlängert, muss spätestens bei der Übergabe des Objekts abgeschlossen werden.

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