OLG Celle, Urteil vom 08.01.2020 - 14 U 96/19
1. Die Formvorschriften des § 7 Abs. 1 HOAI 2013 dienen hauptsächlich dem nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) festgestellten - nicht mehr legitimen - Ziel, ein Abweichen von den Mindest- und Höchstsätzen zu erschweren. Der Zusammenhang mit diesen ist daher so eng, dass die Norm nicht teilbar ist und sich der Anwendungsvorrang des Unionsrechts auf den gesamten § 7 Abs. 1 HOAI 2013 bezieht.*)
2. Ein Verstoß gegen die Formvorschriften des § 7 Abs. 1 HOAI 2013 führt nicht zur Unwirksamkeit einer Pauschalpreisabrede.*)
3. Die HOAI-Mindestsätze treffen keine Aussage in Bezug auf die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB.*)
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