OLG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2020 - 8 U 116/17
1. Hat das Gericht die Dauer des Ruhens des Verfahrens auf Antrag der Parteien von einer Zeitspanne oder dem Eintritt eines Ereignisses abhängig gemacht, ist eine vorzeitige Aufnahme nur mit Zustimmung der gegnerischen Partei oder beim Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Wiederaufnahme zulässig.
2. Als ein wichtiger Grund für die einseitige Wiederaufnahme des Verfahrens kommt eine Veränderung der Umstände in Betracht, die die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht mehr zweckmäßig erscheinen lässt. Solche Gründe können etwa das endgültige Scheitern von Vergleichsverhandlungen der Parteien oder die nachträglich entstandene Dringlichkeit baldiger Entscheidung sein.
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