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IBRRS 2022, 1894; IMRRS 2022, 0777; IVRRS 2022, 0264
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Keine Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung!

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2022 - 4 W 16/22

1. § 32 Abs. 2 RVG eröffnet dem Rechtsanwalt nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht nur vorläufig festgesetzten Streitwert – erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts – mit der Beschwerde anzufechten.*)

2. Die in § 68 Abs. 3 GKG gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.*)

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