OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2022 - 4 W 16/22
1. § 32 Abs. 2 RVG eröffnet dem Rechtsanwalt nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht nur vorläufig festgesetzten Streitwert – erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts – mit der Beschwerde anzufechten.*)
2. Die in § 68 Abs. 3 GKG gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.*)
Volltext