OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2021 - 12 U 165/19
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn zur Schadensbeseitigung Maßnahmen veranlasst werden, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen.
2. Im Regelfall kann der sicherste Weg für eine vollständige Schadensbeseitigung gewählt werden.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Bodenaustauscharbeiten auf Spezialunternehmen zurückgreifen.
4. Eigenleistungen des Geschädigten sind erstattungsfähig. Gleiches gilt für einen 25%igen Gemeinkostenzuschlag.
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