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IBRRS 2022, 3431
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"Hungerlohn" spricht für Arbeitsvertrag!

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.05.2022 - L 3 BA 30/20

1. Fehlt es an einem vertraglich festgelegten abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der „Auftraggeber“ dann durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom „Auftragnehmer“ zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss.

2. Ist angesichts eines geringen Stundenlohns der Aufbau einer eigenen Alterssicherung nicht möglich, spricht dies für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

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