LG Wuppertal, Urteil vom 30.04.2020 - 9 S 208/19
Bei der ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietvertrags nach § 573 BGB
a) kann zur Begründung i.S.v. § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB auf vorangegangene schriftliche Abmahnungen Bezug genommen werden;
b) sind die abgemahnten Vorfälle nicht wegen der Tatsache der Abmahnung zur Begründung des "berechtigten Interesses" an der Kündigung verbraucht.*)
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