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IBRRS 2020, 2259; IMRRS 2020, 0945; IVRRS 2020, 0397
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Auch zwischen Eigentümern gilt Schlichtungspflicht!

LG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2020 - 5 S 24/19

§ 37a Abs. 1 Nr. 1 a AGJusG Saarland gilt auch bei Streitigkeiten zwischen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Für die Gütepflicht genügt es daher, dass die Parteien im Saarland wohnen und Streit über eine der in § 906 BGB geregelten Immissionen herrscht. Die zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Sonderverbindung schließt eine Gütepflicht nicht aus.*)

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