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IBRRS 2021, 2255; IMRRS 2021, 0822
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Aufwand für Datenschutz ist vom Grundhonorar umfasst!

LG Saarbrücken, Urteil vom 02.07.2021 - 13 S 141/20

Aufwendungen eines Sachverständigen zur Erfüllung der Anforderungen der DSGVO zählen zu den Gemeinkosten, die bereits durch das Grundhonorar abgegolten sind.*)

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