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IBRRS 2021, 2282; IMRRS 2021, 0835
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Pflicht zur Betriebsunterbrechungsversicherung: Keine Vertragsanpassung wegen Corona!

LG München I, Urteil vom 20.01.2021 - 15 O 6089/20

1. Die Untersagung des Gaststättenbetriebs durch Allgemeinverfügung im Zuge der Corona-Pandemie begründet keinen Mangel der Mietsache.

2. Hat der Mieter der Gaststättenräume die vertragliche Verpflichtung übernommen, eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen, so besteht auch kein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB, da der Mieter damit das Verwendungsrisiko vertraglich übernommen hat.

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