LG Koblenz, Urteil vom 16.02.2021 - 6 S 188/20
Das Erlöschen des Mietzinsanspruchs nach § 537 Abs. 2 BGB setzt nicht nur eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, sondern zusätzlich voraus, dass der Vermieter dadurch außer Stande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren.
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