LG Köln, Beschluss vom 10.05.2021 - 29 S 32/21
1. Die Vorschrift in § 48 Abs. 5 WEG betrifft allein das Verfahrensrecht.
2. Im Rahmen des ihnen bei der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zustehenden Ermessens müssen die Miteigentümer noch eine Entscheidung dazu treffen, welche Art der Instandhaltung - Erneuerung oder Reparatur - beauftragt werden soll.
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