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IBRRS 2019, 3181
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Man muss es nicht übertreiben ...

LG Bonn, Urteil vom 12.02.2019 - 8 S 143/18

1. Derjenige, der eine Gefahrenlage (hier: durch den Betrieb einer Waschstraße) schafft, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

2. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren.

3. Nicht jeder abstrakten Gefahr kann vorbeugend begegnet werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar. Es muss daher nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.

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Dokument öffnen IBR 2020, 1000 (nur online)