LG Berlin, Urteil vom 25.09.2019 - 65 S 132/19
1. Kosten der Pflege von Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen gestattet ist, können nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden.
2. Eines förmlichen Widmungsaktes bedarf es hierfür nicht (entgegen LG Berlin, IMR 2018, 1004 - nur online).
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