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IBRRS 2021, 2292
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Mehr Aufwand bedeutet nicht mehr Honorar!

KG, Urteil vom 10.07.2018 - 7 U 104/17

1. Macht ein Architekt oder Ingenieur wegen "Zusatzwünschen" des Auftraggebers einen Anspruch auf zusätzliches Honorar geltend, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Zusatzleistungen er aufgrund von Sonderwünschen erbracht hat und wie er sein deshalb beanspruchtes Mehrhonorar berechnet.

2. Die allgemeine Bezugnahme auf Anlagen, aus denen das Gericht sich irgendwelche Angaben heraussuchen soll, kann einen substantiierten Vortrag nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich etwaige Tatsachengrundlagen für die Subsumtion aus Anlagen herauszusuchen. Anlagen dienen nur der Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags, können diesen aber nicht vollständig ersetzen.

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