KG, Beschluss vom 18.04.2018 - 26 U 64/16
1. Forschungs- oder Entwicklungsleistungen können sowohl Gegenstand eines Dienst- als auch eines Werkvertrags sein.
2. Für die Abgrenzung zwischen einem Dienst- oder Werkvertrag ist maßgebend, ob nach dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien eine Dienstleistung als solche oder ein Arbeitsergebnis als Erfolg geschuldet wird.
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