KG, Beschluss vom 14.11.2022 - 2 AR 44/22
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Spruchköper mit einer Spezialzuständigkeit nach §§ 72, 119a GVG und einem allgemeinen Spruchkörper desselben Gerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann entsprechend anwendbar, wenn sich die Zuständigkeit unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in §§ 72, 119a GVG ergibt. In allen anderen Fällen ist das Gerichtspräsidium zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.*)
2. Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung i.S.v. § 36 Abs. 1 ZPO setzt eine Entscheidung des gesamten Spruchkörpers voraus. Eine bloße Abgabeverfügung des Vorsitzenden ist deshalb nicht ausreichend.*)
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