FG München, Beschluss vom 29.03.2021 - 12 K 3052/18
1. Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.*)
2. Die Gegenvorstellung ist kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf.*)
Volltext