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IBRRS 2021, 2254; IMRRS 2021, 0821; IVRRS 2021, 0356
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Handlungsgrundlage nicht deutlich: Duldungsbescheid rechtswidrig!

FG Hessen, Beschluss vom 04.06.2021 - 9 V 336/21

Ein in Umsetzung des § 278 Abs. 2 AO ergangener Duldungsbescheid ist wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig, wenn aus seiner Begründung nicht deutlich wird, ob die Finanzbehörde tatsächlich nach § 278 Abs. 2 AO oder nach dem Anfechtungsgesetz vorgehen will.*)

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