BVerwG, Beschluss vom 07.04.2020 - 6 B 15.20
1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.
2. Dieser Grundsatz gilt jedoch nach dem Wortlaut nicht für Verzögerungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
3. Auch dem Gesichtspunkt der "Wiedergutmachung auf andere Weise", der den Entschädigungsanspruch in Geld einschränkt, lässt sich keine Wertung entnehmen, die bei Verzögerungen im Verwaltungsverfahren ein Feststellungsinteresse für eine gerichtliche Sachprüfung des erledigten Sachverhalts rechtfertigen könnte.
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