BVerwG, Beschluss vom 16.09.2021 - 4 BN 6.21
1. In der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen.
2. Die Darstellungen und Festsetzungen von Ausgleichsflächen oder Ausgleichsmaßnahmen können auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Für Ausgleichsmaßnahmen können indessen nur Flächen in Anspruch genommen werden, die sich für diesen Zweck objektiv eignen.
3. Die Flächen müssen in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt.
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