BVerwG, Beschluss vom 31.08.2021 - 4 BN 4.21
1. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind.
2. Zu ermitteln, bewerten und gegeneinander sowie untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen.
3. Die Gemeinde hat die Nachteile einer Planung für einen planunterworfenen Eigentümer (oder Erbbauberechtigten) zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache in die Abwägung einstellen.
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