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IBRRS 2019, 3479; IMRRS 2019, 1307
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Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung ist unwirksam!

BGH, Urteil vom 10.09.2019 - XI ZR 7/19

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung

"4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €"

unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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