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IBRRS 2021, 1336; IMRRS 2021, 1119
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Berufungsschrift vertauscht: Keine Wiedereinsetzung!

BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - XI ZB 8/20

1. Das Anfertigen einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen.

2. Ist durch kanzleiinterne Situationen bei der Bearbeitung von Rechtsmittelschriften ein erhöhtes Fehlerrisiko für den Anwalt erkennbar, sind weitere den üblichen Sorgfaltsmaßstab übersteigende Maßnahmen zur Fehlerkontrolle notwendig.

3. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht kann dabei neben der Anweisung zur Vernichtung eines alten Schriftsatzes auch umfassen, diesen zu streichen oder einzureißen, um die Verwendung der korrekten Ausfertigung sicherzustellen.

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