BGH, Beschluss vom 04.08.2021 - VII ZR 132/19
1. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet.
2. Erteilte der Beklagte seinem Prozeßbevollmächtigten einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, erstreckt sich dieser auf die gesamte, durch die Entscheidung des Berufungsgerichts begründete Beschwer. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
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