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IBRRS 2021, 1879; IMRRS 2021, 1149; IVRRS 2021, 0486
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Einzelrichter originär zuständig: Kammer darf nicht entscheiden!

BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - VII ZB 40/20

1. Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist.

2. Hat über die Erinnerung des Schuldners ein Amtsrichter entschieden, ist die vollbesetzte Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Das setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus.

3. Die Beschwerdekammer ist außer in Fällen, in denen die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

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