BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 63/18
1. Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Lüftungsrohr) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen.
2. Lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen der Verurteilung bleiben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht.
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